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von sl » 08.05.2008 12:58
bärchen hat geschrieben:leider nicht... §§-Reiter weisen auf den § 56 StVZO hin...

Linker Außenspiegel und Rückspiegel sind Pflicht.
Gruß
Rainer
Hm, das geht aus dem Text der StVZOfür mich
so nicht hervor.
Im Gegenteil, es wird in der neuen Fassung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch die Sicht vor dem Fahrzeug gewährleistet sein muß. Und hier liegt mit dem Serienspiegel eine echte Fehlkontruktion vor. Man könnte im Zweifelsfall argumentieren, daß mit Entfernung des Innenspiegels einem Mangel abgeholfen wird. Es werden 2 oder 3 Spiegel verlangt, näher präzisiert ist das nicht. Kann auch m.E. nicht sein, denn ein geschlossener Kastenwagen, der mit Klasse B betrieben werden darf, der also kein LKW ist, hat auch nur 2 Aussenspiegel.
Ich bin aber kein Jurist wohlgemerkt.
So jedenfalls steht es in der StVZO:
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich
1.
bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
2.
bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
3.
bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen,
4.
bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.
Gruß
Stefan

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