SprengG §27 Abs. 1 würde auch das Kaufen eines Kraftfahrzeugs verbieten. Modernere Fahrzeuge besitzen üblicherweise mehrere verbaute Airbag-Einheiten, welche zusammen mit dem Fahrzeug erworben würden, was ein Verstoß gegen §27 darstellen würde.
Das Gesetz wird aber in SprengV 1 §4 Abs. 4 etwas gelockert. Dort steht sinngemäß, daß Airbag-Einheiten der Unterklasse T1 an Privatpersonen verkauft werden dürfen, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
-> Ohne die BAM-Nummer zu kennen, wissen wir jetzt, daß der im Golf verbaute Airbag der Klasse T1 angehören muß, da sonst der Verkauf nicht erlaubt wäre.
-> Ein Lenkrad ist meiner Meinung nach ein Fahrzeugteil. Ein Lenkrad dürfte somit zusammen mit der Airbag-Einheit verkauft werden, wenn dieser fest im Lenkrad verbaut ist. Das geht vermutlich daraus hervor, daß pyrotechnische Gegenstände so beschaffen sein müssen, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind (SprengV 1 Anlange 1 Satz 1).
-> FRAGE: Wo hört das Fahrzeugteil auf und wo fängt die Airbag-Einheit an? Ist die Abdeckung der Airbag-Einheit auch ein Fahrzeugteil? Meiner Meinung nach ist die Verordnung an dieser Stelle etwas schwammig. Ich bin mir auch nicht 100% sicher, ob die Verordnung unter Airbag-Einheit das versteht, was ich darunter verstehe (und weiter oben beschrieben habe).
so und wenn du den teil gelesen hättest und nicht nur das fazit, dass von dem user interpretiert wurde, wäre dir vielleicht aufgefallen, dass es eine grauzone ist...
der airbag ist im lenkrad und anderen teilen verbaut zulässig mit dem fahrzeug zusammen zu erwerben. ich würde aber behaupten, dass man eine einzelne airbageinheit in diesem fall nicht als fahrzeugteil sieht, womit es eine straftat wäre.
damit nun ende, wir wollen uns deswegen ja net streiten