Urteil: Kostenerstattung von nichtreparierten Unfällen

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Urteil: Kostenerstattung von nichtreparierten Unfällen

Beitragvon Rubi69 » 26.06.2006 20:44

Hallo,

der BGH hat sich vor ein paar Tagen zur Kostenerstattung bei nicht reparierten Unfällschäden geäussert. Ich hab das Teil allerdings erst heute auf der Seite vom Spiegel Online entdeckt.

Wer nicht den ganzen Text lesen will, für den reicht es schon, wenn er sich die Zusammenfassung von der Stiftung Warentest durchliest. Dies ist der 1. Absatz im nachstehenden Text.

Ich hoffe, dass dies niemand von uns brauchen wird, aber einfach mal für den Notfall im Hinterkopf behalten :wink:



BGH urteilt über Unfallschäden

Kostenersatz auch ohne Reparatur

Bei Unfällen geschädigte Autofahrer können in vielen Fällen mehr Schadenersatz kassieren als bisher und so einen satten Gewinn einstreichen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden: Der Unfallverursacher und seine Versicherung haben die von einem Gutachter ermittelten Kosten einer Reparatur auch dann zu erstatten, wenn sie höher liegen als der so genannte Wiederbeschaffungsaufwand. Das gilt auch dann, wenn der Wagen gar nicht repariert wird. Nur der Mehrwertsteueranteil in der Reparaturkostenabrechnung wird gestrichen. Voraussetzung allerdings: Der Geschädigte verkauft den Wagen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall. STIFTUNG WARENTEST online erklärt, womit Autofahrer nach einem Unfall rechnen können


Widerstand von der Versicherung

Geklagt hatte ein Autofahrer, dessen Wagen bei einem Unfall in Berlin Anfang Mai 2003 schwer beschädigt wurde. Die Reparaturkosten lagen laut Sachverständigengutachten bei gut 3 200 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert des Wagens taxierte der Gutachter auf 5 100 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und den Restwert des Unfallwagens auf knapp 3 500 Euro. Die Versicherung des Unfallfahrers zahlte von sich aus 1 600 Euro an den Geschädigten. Das reichte dem Mann nicht. Er verlangte die Zahlung weiterer 1 600 Euro und erhob Klage. Den Unfallwagen verkaufte er vier Monate nach dem Unfall unrepariert.


Abrechnung auf Gutachtenbasis

Schon früher hatte der BGH festgesetzt: Die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten sind auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn die Reparatur tatsächlich billiger ist. Daraus schlossen viele Richter: Reparaturkosten sind zwar stets auf Gutachtenbasis abzurechnen, aber nur, wenn auch tatsächlich repariert wird. Mehr als der so genannte Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ist ohnehin nicht drin. So urteilten auch das Amtsgericht Berlin-Mitte und das Landgericht Berlin: Der Geschädigte soll zwar vollen Ersatz erhalten, aber nicht noch ein Geschäft mit dem Unfall machen können, argumentierten die Richter dort und wiesen die Klage auf Zahlung weiterer 1 600 Euro ab.


Einschränkung bei Verkauf des Unfallwagens

Auch die Bundesrichter ließen den Kläger letztlich abblitzen. Sie begründen ihr Urteil jedoch ganz anders: Wegen des Verkaufs des Unfallwagens schon vier Monate nach dem Unfall könne er nicht mehr als die bereits gezahlten 1 600 Euro verlangen. Wenn er den Wagen auf Dauer weiter genutzt hätte, wären der Unfallgegner und sein Versicherung in der Pflicht gewesen, die vollen Reparaturkosten zu zahlen, auch wenn der Wagen weiter unrepariert geblieben wäre. Als maßgeblichen Zeitraum setzte der BGH einen Zeitraum von sechs Monaten fest. Fazit: Wenn Geschädigte den Wagen so lange nach dem Urteil weiter fahren, können sie vollen Ersatz der vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten verlangen. Obere Grenze für den Reparaturkostenersatz ist der Wiederbeschaffungswert. Beträge bis 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert sind nur drin, wenn der Wagen für das Geld tatsächlich repariert wird.


Das Opfer hat die Wahl

Grundsätzlich haben Geschädigte nach einem Unfall die Wahl: Sie können entweder verlangen, den Wiederbeschaffungsaufwand zu zahlen oder Ersatz für die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis fordern. Ausgeschlossen ist der Reparaturkostenersatz nur bei Totalschäden. Wenn die erforderlichen Arbeiten erheblich teurer sind als die Beschaffung eines gleichwertigen Wagens bleibts beim Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands. Besonderheiten gelten für Mehrwertsteueranteile in Reparaturkostenabrechnungen. Sie sind in der Regel nur zu ersetzen, wenn auch tatsächlich Mehrwertsteuer gezahlt wurde. Einzelheiten zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Unfällen liefert der FINANZtest-Report Autounfall.

Quelle: Stiftung Warentest

Hier das Originalurteil des BGH vom 23.05.2006. Aktenzeichen: VI ZR 192/05
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