Lustiges aus der neuen StVO und FeV

Da ich nun die Neufassungen einiger Gesetzestexte in den Händen habe und in einer ruhigen Stunde mich mal mit den Neuerungen beschäftigt habe sind mir da einige Merkwürdigkeiten aufgefallen.
In der Begründung zu der neu erlassenen StVO ( Becksche Kommentare)wird unter anderem darauf hin gewiesen, das es sprachliche Neuerungen in Bezug auf die Gleichbehandlung der Geschlechter gibt.
Und da sich das Bundesministerium zu einem "Neuerlass" und nicht zu einer "Novelle" der entschied
sind die alten Texte somit hinfällig.
In den Kommentaren heist es :
"Dieser Neuerlass wurde zum Anlass genommen, die StVO an die Erfordernisse der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern anzupassen."
Deshalb spricht die StVO nun z. B. nicht mehr von "Fußgängern", sondern von "Fuß Gehende"
"Radfahrer" sind nun "Rad Fahrende" und der "Verkehrsteilnehmer" ist nun das am "Verkehr Teilnehmende".
Also verständlich ist anders....
Doch bei etwas genauererm Hinschauen fallen einem so einige Ausfälle auf.
So heißt es in §5 Abs. 2 Satz 2:
"Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt."
Äämmm heißt das nun, das ich an der zu Überholenden vorbeischleichen darf, und es nur bei Männern eine Ordnungswidrigkeit ist???
Oder §5 Abs. 4 Satz 4:
"Wer überholt darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern."
Hmmm also darf diejenige behindert werden.???
Weiter in §8Abs. 2 Satz 4:
"Wer die Vorfahrt hat darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden."
Ahhh ja... die Warteplichtige darf also behindern.
Bezeichnend ist ja ab wann die neue StVO gelten soll : 1. April 2013
Es gibt also verschiedene Verhaltensnormen für Männer und Frauen.
Und für mich die Krönung ist der §36 Abs. 5 Satz 1
"Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zur Verkehrserhebung anhalten."
Also da fühle ich mich aber richtig diskriminiert.
Verkehrsteilnehmer dürfen angehalten werden Verkehrsteilnehmerinnen aber nicht.????
Aber auf die nächste Kontrolle freue ich mich schon. wenn mich dann eine Polizistin an hält werde ich ihr beweisen, das sie dazu keine gesetzliche Grundlage hat.
Denn es steht eindeutige "Polizeibeamte" und nicht "Polizeibeamtin"
Das wird Lustig......
Aber nun etws ernsteres:
Dies ist der neue Wortlaut des § 17 Abs. 6 FeV, der sich mit der Praktischen Prüfung befasst.
Im Abs. 6 geht es um den "Automatikführerschein" ( Und nein...ich habe mich in den Zeilen 2 und 3 nicht verschrieben, das steht tatsächlich so da drin.)
Wenn man aufmerksam liest fällt auf, das bei der Aufzählung der Führerscheinklassen für die Schaltungsplicht nicht besteht eine Klasse fehlt.....der BE.
Somit ist bei einer Prüfung auf einem Zugwagen mit Automatik auch auf diese Getriebeart zu beschränken.
Nach diesen Buchstaben des Gesetzes bekommst du, der du einen B ohne Automatikeintrag hast nun für den BE den Eintrag, und darfst Anhäger oberhalb 3,5 Tonnen nur mit Automatik ziehen. (B96 lassen wir mal aussen vor)
Wer also heute den BE machen will, sollte sich erkundigen, wie der TÜV vor Ort sich dazu stellt.
Mein Prüfstellenleiter sagte dazu: "Das kochen wir auf ganz kleiner Flamme, und werden nicht auf den Schaltwagen bestehen, denn das wird mit Sicherheit noch geändert."
Doch das kann eine andere Prüfstell schon wieder anders sehen.
Besonders lustig war ein Anruf zu dem Thema beim Bundesministerium für Verkehr.
"Man kenne keine Anhänger mit Schaltgetriebe." war die Antwort.
Toll....na ja wen wunderts bei dem Minister...(Ramsauer)
Dort sollte man sich mal den
§ 4 der FeV anschauen
Der spricht eindeutig von Kraftfahrzeugen und nicht von Fahrzeugen.
Also machst du den Führerschein nicht für den Anhänger sondern für das Kraftfahrzeug mit Anhänger, als Einheit.
In der Begründung zu der neu erlassenen StVO ( Becksche Kommentare)wird unter anderem darauf hin gewiesen, das es sprachliche Neuerungen in Bezug auf die Gleichbehandlung der Geschlechter gibt.
Und da sich das Bundesministerium zu einem "Neuerlass" und nicht zu einer "Novelle" der entschied
sind die alten Texte somit hinfällig.
In den Kommentaren heist es :
"Dieser Neuerlass wurde zum Anlass genommen, die StVO an die Erfordernisse der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern anzupassen."
Deshalb spricht die StVO nun z. B. nicht mehr von "Fußgängern", sondern von "Fuß Gehende"
"Radfahrer" sind nun "Rad Fahrende" und der "Verkehrsteilnehmer" ist nun das am "Verkehr Teilnehmende".
Also verständlich ist anders....
Doch bei etwas genauererm Hinschauen fallen einem so einige Ausfälle auf.
So heißt es in §5 Abs. 2 Satz 2:
"Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt."
Äämmm heißt das nun, das ich an der zu Überholenden vorbeischleichen darf, und es nur bei Männern eine Ordnungswidrigkeit ist???
Oder §5 Abs. 4 Satz 4:
"Wer überholt darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern."
Hmmm also darf diejenige behindert werden.???
Weiter in §8Abs. 2 Satz 4:
"Wer die Vorfahrt hat darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden."
Ahhh ja... die Warteplichtige darf also behindern.
Bezeichnend ist ja ab wann die neue StVO gelten soll : 1. April 2013
Es gibt also verschiedene Verhaltensnormen für Männer und Frauen.
Und für mich die Krönung ist der §36 Abs. 5 Satz 1
"Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zur Verkehrserhebung anhalten."
Also da fühle ich mich aber richtig diskriminiert.
Verkehrsteilnehmer dürfen angehalten werden Verkehrsteilnehmerinnen aber nicht.????
Aber auf die nächste Kontrolle freue ich mich schon. wenn mich dann eine Polizistin an hält werde ich ihr beweisen, das sie dazu keine gesetzliche Grundlage hat.
Denn es steht eindeutige "Polizeibeamte" und nicht "Polizeibeamtin"
Das wird Lustig......
Aber nun etws ernsteres:
Dies ist der neue Wortlaut des § 17 Abs. 6 FeV, der sich mit der Praktischen Prüfung befasst.
Im Abs. 6 geht es um den "Automatikführerschein" ( Und nein...ich habe mich in den Zeilen 2 und 3 nicht verschrieben, das steht tatsächlich so da drin.)
Zitat:
(6) Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe
1. mit Kupplungspedal oder
2. bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2 mit Kupplungshebel
ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Kupplungshebel zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist.
Die Beschränkung in Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag auszuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.
Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Fahrzeug, das
1. über ein Kupplungspedal oder
2. Im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu
bedienenden Kupplungshebel verfügt, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss.
Wenn man aufmerksam liest fällt auf, das bei der Aufzählung der Führerscheinklassen für die Schaltungsplicht nicht besteht eine Klasse fehlt.....der BE.
Somit ist bei einer Prüfung auf einem Zugwagen mit Automatik auch auf diese Getriebeart zu beschränken.
Nach diesen Buchstaben des Gesetzes bekommst du, der du einen B ohne Automatikeintrag hast nun für den BE den Eintrag, und darfst Anhäger oberhalb 3,5 Tonnen nur mit Automatik ziehen. (B96 lassen wir mal aussen vor)
Wer also heute den BE machen will, sollte sich erkundigen, wie der TÜV vor Ort sich dazu stellt.
Mein Prüfstellenleiter sagte dazu: "Das kochen wir auf ganz kleiner Flamme, und werden nicht auf den Schaltwagen bestehen, denn das wird mit Sicherheit noch geändert."
Doch das kann eine andere Prüfstell schon wieder anders sehen.
Besonders lustig war ein Anruf zu dem Thema beim Bundesministerium für Verkehr.
"Man kenne keine Anhänger mit Schaltgetriebe." war die Antwort.
Toll....na ja wen wunderts bei dem Minister...(Ramsauer)
Dort sollte man sich mal den
§ 4 der FeV anschauen
Zitat:
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
Der spricht eindeutig von Kraftfahrzeugen und nicht von Fahrzeugen.
Also machst du den Führerschein nicht für den Anhänger sondern für das Kraftfahrzeug mit Anhänger, als Einheit.