Hallo,
ohne Zulassung gilt ein fahrunfähiges Fahrzeug als Anhänger.
Man spricht dann von schleppen. Auch ein Anhänger Bedarf einer Zulassung und der Führer benötigt eine entsprechende Fahrerlaubnis.
Vor einigen Jahren war dieses noch möglich!
Bei Verstoß hat der Gesetzgeber eine Menge zu bieten:
Durch den Verzicht, abgeschleppte Fahrzeuge von der Zulassungspflicht explizit auszunehmen, wird insbesondere i. V. m. der Antwort des BMVBS deutlich, dass die durch die Rechtsprechung vorgenommenen weitreichenden Auslegungen des Abschleppens, nicht vom Gesetz- und Verordnungsgeber beabsichtigt waren.
Somit kann nur ein zugelassenes Kraftfahrzeug oder Fahrzeug (beachte § 2 FZV) bzw. ein vom Zulassungsverfahren ausgenommenes Kraftfahrzeug nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a (Arbeitsmaschine und Stapler > 20 km/h) und b (einachsige Zugmaschine > 20 km/h bbH), das ein eigenes Kennzeichen (Paragraf
führen muss, abgeschleppt werden.
Rechtsfolgen:
Bei der Verbringung nicht zugelassener betriebsfähiger oder betriebsunfähiger Kraftfahrzeuge, kann kein Abschleppen i. S. d. § 15a StVO vorliegen, sondern ein ungenehmigtes Schleppen i. S. d. §§ 33 Abs. 1, 69a Abs. 3 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 24 StVG.
TBNR: 333100 Sie betrieben vorschriftswidrig das Kraftfahrzeug als Anhänger (Schleppen), obwohl keine Ausnahmegenehmigung vorlag. (25 €)
Auf die eventuell in diesem Zusammenhang auftretenden weiteren Tatbestände (je nach Konstellation) ist selbstverständlich zu achten.
Pflichtversicherung,
ungenehmigtes Schleppen,
Zulassungsverstoß,
Überschreiten der Anhängelast,
Mitführen eines ungebremsten Anhängers
Erforderliche Fahrerlaubnis (Klasse BE, C1E, CE)
Folgende Varianten sind denkbar:
Kurzeitzulassung, rote Nummer, Transport auf einem Anhänger,
ich weiß nicht was der Gesetzgeber für einfaches schieben parat hat.
Gruß
Jörg