Abgemeldetes Auto schleppen - Bedingungen?

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Abgemeldetes Auto schleppen - Bedingungen?

Beitragvon zzzZZZzzz » 03.04.2011 14:46

Hallo allerseits,

hätte da folgende Problematik anzubieten:
Unser altes Auto hat wegen Ölmangels im Sommer letzten Jahres seinen Geist aufgegeben, Motor geplatzt. Seitdem steht er auf dem Hof einer KfZ-Werkstatt, ist abgemeldet und nicht mehr fahrtüchtig.

Da ich den Wagen nun gerne verkaufen würde, stellt sich mir natürlich eine Frage, zu der ich nirgends eine befriedigende Antwort finden konnte:
Was muss ich anstellen, um das Auto ca. 3km weit bis vor meine Haustür schleppen zu dürfen?
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zzzZZZzzz
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Re: Abgemeldetes Auto schleppen - Bedingungen?

Beitragvon z32016 » 03.04.2011 15:33

Hallo,

ohne Zulassung gilt ein fahrunfähiges Fahrzeug als Anhänger.
Man spricht dann von schleppen. Auch ein Anhänger Bedarf einer Zulassung und der Führer benötigt eine entsprechende Fahrerlaubnis.
Vor einigen Jahren war dieses noch möglich!

Bei Verstoß hat der Gesetzgeber eine Menge zu bieten:

Durch den Verzicht, abgeschleppte Fahrzeuge von der Zulassungspflicht explizit auszunehmen, wird insbesondere i. V. m. der Antwort des BMVBS deutlich, dass die durch die Rechtsprechung vorgenommenen weitreichenden Auslegungen des Abschleppens, nicht vom Gesetz- und Verordnungsgeber beabsichtigt waren.

Somit kann nur ein zugelassenes Kraftfahrzeug oder Fahrzeug (beachte § 2 FZV) bzw. ein vom Zulassungsverfahren ausgenommenes Kraftfahrzeug nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a (Arbeitsmaschine und Stapler > 20 km/h) und b (einachsige Zugmaschine > 20 km/h bbH), das ein eigenes Kennzeichen (Paragraf 8) führen muss, abgeschleppt werden.


Rechtsfolgen:

Bei der Verbringung nicht zugelassener betriebsfähiger oder betriebsunfähiger Kraftfahrzeuge, kann kein Abschleppen i. S. d. § 15a StVO vorliegen, sondern ein ungenehmigtes Schleppen i. S. d. §§ 33 Abs. 1, 69a Abs. 3 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 24 StVG.

TBNR: 333100 Sie betrieben vorschriftswidrig das Kraftfahrzeug als Anhänger (Schleppen), obwohl keine Ausnahmegenehmigung vorlag. (25 €)

Auf die eventuell in diesem Zusammenhang auftretenden weiteren Tatbestände (je nach Konstellation) ist selbstverständlich zu achten.

Pflichtversicherung,
ungenehmigtes Schleppen,
Zulassungsverstoß,
Überschreiten der Anhängelast,
Mitführen eines ungebremsten Anhängers
Erforderliche Fahrerlaubnis (Klasse BE, C1E, CE)

Folgende Varianten sind denkbar:
Kurzeitzulassung, rote Nummer, Transport auf einem Anhänger,
ich weiß nicht was der Gesetzgeber für einfaches schieben parat hat.

Gruß
Jörg
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Re: Abgemeldetes Auto schleppen - Bedingungen?

Beitragvon viper.rt » 03.04.2011 17:01

Also ab auf den Hänger damit :mrgreen: :sunny: :wink:
viper.rt
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