„Bei Fahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage…“.
So unklar wird § 2 Abs. 3a StVO im Änderungsentwurf des Bundesverkehrsministeriums vom 18. Oktober:
„Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten winterlichen Wetterverhältnisse ausgelegt sind (Winterreifen)…“.
Und so unlesbar soll § 2 Abs. 3a StVO in einer Fassung werden, die laut ACE vom Chef des Bundeskanzleramtes, Ronald Pofalla am 2. November mit der Bitte um Zustimmung den Bundesrat übermittelt wurde:
„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)…“
Quelle: Bild-online.de
Tja... was soll man da noch sagen?


