Ergänzend zu den Vorpostern:
Hier greifen möglicherweise die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer und zwar auch dann, wenn ein Garantievertrag abgeschlossen sein sollte, es sei denn, durch diesen stünde sich der Käufer besser. Grundsätzlich ist es so, dass der Verkäufer die (alterstypische) Mängelfreiheit zu gewährleisten hat. Voraussetzung für seine Haftung ist allerdings das Vorliegen des Mangels bereits
bei Kauf des ZZZ. Da dies im Einzelfall häufig unklar sein dürfte (der Mangel zwar schon vorgelegen haben
könnte, aber erst später zu Tage trat), hilft dem Käufer für die ersten 6 Monate nach Übergabe die sog. Beweislastumkehr, wonach "vermutet" wird, dass ein Mangel schon von Anfang an vorlag, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten zeigt. Kann der
Verkäufer das nicht widerlegen, muss er nachbessern. Diese Regelung ist nicht, etwa im Kaufvertrag, zum Nachteil des Käufers abänderbar. Nach Ablauf der 6 Monate muss der
Käufer diesen Nachweis führen; gelingt ihm das nicht, m.a.W., auch wenn offen bleibt, ob Altmangel oder nicht, geht dies zu seinen Lasten.
Ich hoffe, dies nimmt ein gutes Ende
