@ Sailor.....es ist genau so gelaufen, wie es üblicherweise bei Dashcam Beweisen nahezu immer läuft.
Die Unfallgegner lenken sofort ein sobald sie von der Aufnahme erfahren.
Das ist auch der Grund warum es so wenig Grichtsurteile gibt die eine Dascamaufnahme als Beweis heranzieht.
Aber wir habe ja nun ein Urteil das sich direkt mit der Dashcam und ihrer Nutzung befasst.
Das Verwaltungsgericht in Ansbach erklärte den Einsatz sogenannter Dashcams unter bestimmten Bedingungen für unzulässig: So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf YouTube und Facebook hochzuladen oder Dritten - etwa der Polizei - zu übermitteln. Dies sei nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig.
Maßgebend hierfür sei, dass das Gesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulasse und diese einen "erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen" darstellten.
Quelle: spiegel.de/auto/aktuell/dashcam-infos-ueber-gesetze-und-urteile-zu-den-kameras-in-autos-a-985717.html
Die gesetzliche Grundlage ist das "Recht am eigenen Bild" aus dem Kunst Urheber Gesetz.
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 24
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Der Knakpunkt ist also wenn du eine bestimmte Person aufnimmst brauchst du die Einwilligung...am besten schriftlich...
Ausgenommen Personen der Zeitgeschichte.
Dies gilt allerdings nur im Öffentlichen Raum. In der Privatsphäre ist es noch strenger, das haben auch die Personen der Zeitgeschichte ihre Persönlichkeitsrechte.
In § 23 Abs.1 Punkt 2 aber ist ein Interessanter Satz, auf den das Ansbacher Gericht auch abhob.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Das heißt also, wenn du nur allgemeine Landschaftsaufnahmen machst, und die Personen die zufällig nur ungewollt drauf sind brauchst du deren Einwilligung nicht.
Hast du nun eine Straftat zufällig auf der Aufnahme mit drauf....wird es interessant.
Wohlgemerkt ...Straftat...nicht Ordnungswiedrigkeit.
Beispiel...du stehst an der Ampel und es fährt einer bei Rot drüber....Ordnungwiedrigkeit....nicht verwertbar, weil der Verstoss gegen das
Persönlichkeitsrecht schwerer wiegt.
Nun knallt es aber bei dem Rotlichtverstoss. So wird es zu einer Straftat. Dann entscheidet später der Richter, ob das Video als Beweismittel zugelassen wird. Er wird abwägen ob er das Persönlichkeitsrecht oder das Schadenersatzrecht höher bewertet. Kommt allerdings noch dazu, das der Verursacher den Rotlichtverstoss leugnet, wird er mit Sicherheit für die Zulassung sein. Denn dann haben wir noch eine Straftat. Den Betrug.
Aber in der Regel werden die Verursacher und die Versicherung sofort einlenken, wenn sie erfahren, das es eine Videoaufname gibt.
Aber Vorsicht...die Aufname dürfen denen nicht gezeigt werden...das währe dann eine Veröffendlichung, und somit ein Verstoß gegen §22 (Siehe oben) Es sei den du lässt die das schriftliche Einverständniss des Aufgenommenen geben.
Die Anwälte kommen gerne mit dem Spruch, " Ja zeigen sie doch mal was sie da glauben zu haben......" so wollen sie dich in diese Straftat treiben, und zeigen dich derer an, um die Verwertbarkeit zu verhindern. Das sind übliche Winkeladvokatenzüge.
Noch genauer als beim Bild mußt du aber beim gesprochen Wort sein.
Das ist eine weitere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zu den für die freie Entfaltung des Einzelnen notwendigen Schutzbereichen gehört - wie das Recht am eigenen Bild - in bestimmten Grenzen auch das Recht am gesprochenen Wort. Demgemäss kann jedermann grundsätzlich allein darüber bestimmen, wer sein Wort aufzunehmen befugt ist. Ferner auch darüber, ob und vor wem seine auf Tonträger gespeicherte Stimme wieder abgespielt werden darf.
Die Unantastbarkeit der Persönlichkeit würde wesentlich beeinträchtigt, wenn es anderen gestattet wäre, ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen über sein nichtöffentlich gesprochenes Wort nach Belieben zu verfügen. Indessen ist zu unterscheiden zwischen heimlichen Tonbandaufnahmen, die den schlechthin unantastbaren intimen Lebensbereich berühren und solchen, die einen Schutzbereich betreffen, der unter qualifizierten Voraussetzungen für bestimmte staatliche Eingriffe offen ist. Bei der letzteren Alternative sind Fälle denkbar, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit etwa im Strafverfahren es gebieten, dass ein grundsätzlich schutzwürdiges persönliches Interesse an der Nichtverwendung heimlicher Tonbandaufnahmen ausnahmsweise zurücktreten muss.
Quelle :rechtslexikon.net/d/recht-am-gesprochenen-wort/recht-am-gesprochenen-wort.htm