echo909 hat geschrieben:Ärgerlich, sowas. Ich hoffe, der Verursacher wird schnell zur Verantwortung gezogen und vor allem der Schaden schnell reguliert. Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, wäre ich sehr interessiert, wie die Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen geklärt wird. Vielleicht kannst Du uns auf dem Laufenden halten. Danke!
Das Verwaltungsgericht in Ansbach erklärte den Einsatz sogenannter Dashcams unter bestimmten Bedingungen für unzulässig: So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf YouTube und Facebook hochzuladen oder Dritten - etwa der Polizei - zu übermitteln. Dies sei nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig.
Maßgebend hierfür sei, dass das Gesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulasse und diese einen "erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen" darstellten.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Das ist eine weitere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zu den für die freie Entfaltung des Einzelnen notwendigen Schutzbereichen gehört - wie das Recht am eigenen Bild - in bestimmten Grenzen auch das Recht am gesprochenen Wort. Demgemäss kann jedermann grundsätzlich allein darüber bestimmen, wer sein Wort aufzunehmen befugt ist. Ferner auch darüber, ob und vor wem seine auf Tonträger gespeicherte Stimme wieder abgespielt werden darf.
Die Unantastbarkeit der Persönlichkeit würde wesentlich beeinträchtigt, wenn es anderen gestattet wäre, ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen über sein nichtöffentlich gesprochenes Wort nach Belieben zu verfügen. Indessen ist zu unterscheiden zwischen heimlichen Tonbandaufnahmen, die den schlechthin unantastbaren intimen Lebensbereich berühren und solchen, die einen Schutzbereich betreffen, der unter qualifizierten Voraussetzungen für bestimmte staatliche Eingriffe offen ist. Bei der letzteren Alternative sind Fälle denkbar, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit etwa im Strafverfahren es gebieten, dass ein grundsätzlich schutzwürdiges persönliches Interesse an der Nichtverwendung heimlicher Tonbandaufnahmen ausnahmsweise zurücktreten muss.
isabeau hat geschrieben:@ Sailor.....es ist genau so gelaufen, wie es üblicherweise bei Dashcam Beweisen nahezu immer läuft.
Aber Vorsicht...die Aufname dürfen denen nicht gezeigt werden...Die Anwälte kommen gerne mit dem Spruch, " Ja zeigen sie doch mal was sie da glauben zu haben......" so wollen sie dich in diese Straftat treiben, und zeigen dich derer an, um die Verwertbarkeit zu verhindern. Das sind übliche Winkeladvokatenzüge.
Dieser Hinweis ist sehr,sehr interessant, thanx isebeau !!!
Mir persönlich stellt sich die Frage....was könnten den die Ordnungshüter dagegen haben, wenn man mit Dashcam fährt????
Fühlen die sich möglicherweise slbst überwacht????
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