Dann würde ich bei der Aktion mal darauf achten, ob sich die beamteten der Polizei auch an die StVO halten....
Lustiges aus der neuen StVO und FeVMal zur Verdeutlichung:
§ 36 StVO
Stand: 01.04.2013
§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet an:
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“. Der Querverkehr ist freigegeben. Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
Hochheben eines Armes: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“, für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein voraus fahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
Abschnitt B
VwV-StVO zu § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
Zu Absatz 1
1 I. Dem fließenden Verkehr dürfen nur diejenigen Polizeibeamten, die selbst als solche oder deren Fahrzeuge als Polizeifahrzeuge erkennbar sind, Zeichen und Weisungen geben. Das gilt nicht bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen.
2 II. Weisungen müssen klar und eindeutig sein. Es empfiehlt sich, auch sie durch Armbewegungen zu geben. Zum Anhalten kann der Beamte eine Winkerkelle benutzen oder eine rote Leuchte schwenken.
Zu den Absätzen 2 und 4
3 I. Ist der Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen regelungsbedürftig, so sollte er vorzugsweise durch Lichtzeichenanlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen und überlasteten Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im allgemeinen den Anforderungen des Verkehrs gerecht. An solchen Stellen kann es sich empfehlen, Polizeibeamte zur Überwachung des Verkehrs einzusetzen, die dann erforderlichenfalls in den Verkehrsablauf eingreifen.
4 II. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Polizeibeamte mit dem einen Arm „Halt“ anordnen und mit dem anderen abbiegenden Verkehr freigeben.
5 III. Bei allen Zeichen sind die Arme so lange in der vorgeschriebenen Haltung zu belassen, bis sich der Verkehr auf die Zeichen eingestellt hat. Die Grundstellung muß jedoch bis zur Abgabe eines neuen Zeichens beibehalten werden.
6 IV. Die Zeichen müssen klar und bestimmt, aber auch leicht und flüssig gegeben werden.
Zu Absatz 5
7 I. Verkehrskontrollen sind sowohl solche zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere als auch solche zur Prüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge.
8 II. Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr (§ 12 Abs. 1 und 2 GüKG) sollen in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Polizei durchgeführt werden.
Das ist der Gesetzestext inklusive der Verwaltungsverordnungen zu den §.
Und da ist die Geschlechtsneutralität nicht gewahrt. Da man aber in der neuen StVO darauf Wert leg, sollte das auch in diesem § durchgeführt werden. Es sollte anstatt "Polizeibeamte", was klar Männlich ist : "Beamtete der Polizei", was neutral ist. Und nicht "Verkehrsteilnehmer", sondern "Am Verkehr Teilnehmende" heißen.
Fakt ist also, und das ist kein Witz. Frauen dürfen weder anhalten oder angehalten werden.
Und so lange, wie die Polizei das vernüftige Denken zu gunsten der Gesetzestexte einstellt, und an Stellen blitzt und abkassiert wo man nun wirklich gefahrlos schneller fahren kann. So lange halte auch ich mich klar an den Gesetzestext und weigere mich "vernüftig " zu denken und diese Fehler als den Unsinn zu sehen der sie eigentlich auch sind.
Ich warte nur darauf, das ich angehalten werde, und werde dann wenn micht eine Frau angehalten hat alles schön festhalten, mit Namen u.s.w.
(Da ich eine Dashcam im Auto habe die immer mitläuft ist der Beweis kein Problem) Und wenn dann ein Bußgeldbescheid kommen sollte, wird es eine Weigerung von mir geben, weil ich ohne gesetzliche Grundlage angehalten wurde. Auf den Prozess bin ich mal gespannt. Aber die Change, das ich zu schnell bin ist gering, höchstens auf dem Mopped.
Einmal hat man mich schon angehalten,(Allgemeine Kontolle) und da war auch eine Frau dabei. Zuerst haben die Beamten noch gelacht, als ich ihnen sagte, das die Dame nicht auf die Straße dürfe. Doch dann hat einer auf seinem Tablet mal die StVO aufgerufen, und dann nur noch den Kopf geschüttelt, als er zu geben mußte..."Der hat recht....das steht wirklich so im § 36" Der Leitende sagte noch" Ich glaube nicht, das die von der Frau angehaltenen darauf kommen" Darauf sagte ich zu ihm:" Da stimm ich zu, aber für mich stellt sich die Frage, wie genau halten sich die Beamteten der Polizei an Gestze, die sie ja gerade schützen und durchsetzen sollen?"