Hallo,
mal ohne Überprüfung der der Lage der Scheinwerfer (habe nicht nachgemessen) ist hier §17, Absatz 3 der StVO anzuwenden ...Version vom September 2009
Danach sind Nebellampen zulässig in Verbindung mit Begrenzungsleuchten (oder auch Tagfahrlicht ?), es muss kein Abblendlicht mehr eingeschaltet sein - aber es müssen die Bedingen für Nebelleuchten vorliegen (Sicht unter 50 m , und damit m.E. auch Vmax 50 km/h). Nebellampen allein als Tagfahrlicht ist nicht zulässig (war wohl auch nicht die Frage hier ).
Nun kommt der §52 und die Lage der Nebellampen in's Spiel, wie bereits geschrieben, werden die 40 mm zur Aussenkante des Fahrzeugs überschritten, dann ist das Abblendlicht dazuzuschalten - obwohl es die Begrenzungsleuchten ja wohl auch täten, oder ?.
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StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. ...
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. ...
(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
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Sehr gut ist auch dieses Fazit hier
http://www.mdiedrich.de/?article=18
GruzzZ
Jörg