Ergänzend zu dem, was Nico ausgeführt hat, möchte ich nur noch kurz anmerken, dass für eine VK-Haftung nicht Voraussetzung ist, dass dieser den Mangel kannte oder hätte kennen müssen, es verschärft bzw. erweitert in diesem Fall allerdings seine Haftung (arglistige Täuschung). Desweiteren gelten in den ersten 6 Monaten nach Übergabe Beweiserleichterungen für den K dergestalt, dass der VK beweisen muss, dass bei Übergabe kein rechtsrelevanter Mangel vorlag, was z.B. dann der Fall wäre, wenn K den Mangel und auch den Umfang des Mangels jedenfalls größtenteils kannte oder hätte bei üblicher Sorgfalt erkennen können.
Ob dies hier gegeben ist, lässt sich so nicht abschließend beurteilen. Aus VK Sicht könnte man den Standpunkt vertreten, dass es sich bei dem Hinweis auf den Ölverlust ja nicht um das Öl als solches handelte, sondern um die (unbekannte) Ursache des Ölverlustes, was, allgemein bekannt, eine eventuell aufwendige Reparatur nach sich ziehen könnte und K somit in rechtlich hinreichender Weise informiert war. Ohne mich hier festlegen zu können und zu wollen, würde ich Nico folgen und auf dem Verhandlungweg (zunächst) sehen, dass man vielleicht zu einem annehmbaren Kompromiss kommt.
Nach den erwähnten 6 Monaten gilt die übliche Beweislastregelung, die besagt, dass der, der was will, das Vorliegen der Voraussetzungen beweisen muss und der Gekniffene ist, wenn es ihm nicht gelingt, d.h., es reicht schon, wenn es offen bleibt.