Nick P hat geschrieben:
Hm, dieses Thema wurde eigentl. mit dem TÜV-Prüfer besprochen und er meinte, was ich eben berichtet hatte...außerdem sprach ich auch einen Tuner an, der schon auch eine Abstufung der Abgasnorm eingetragen bekommen hat. Ich kenne auch einen Honda-Fahrer, der ebenfalls einen Motor mit schlechteren Abgasnorm eingetragen bekommen hat.
Das ganze ist also subjektiv und persönlich, das im Falle eines Golfs wäre vielleicht eine Gegenmaßnahme, dass nicht jeder 2. so seinen Golf umbaut. D.h. wenn einer darauf bestehen würde und zwar auf juristischem Wege, dass er seinen 200 Euro Motor mit schlechterer Abgasnorm einbauen darf, würde es auch funktionieren, sowas stünde bloß nicht im Vergleich zum zeitlichen und finanziellen Aufwand und wäre De-fakto nur ein Gedankenspiel.
Vielleicht, wenn es sich um einen Umbau handelt, welcher nicht so einfach durchzuführen ist und wo auch 1300 Euro für's Prüflabor sich lohnen, bzw. keinen finanziellen Totalschaden bedeuten würden, dann geht's auch mit der Abstufung der Abgasnorm.
Wie es bei mir ausgehen wird, berichte ich hoffentlich noch vor dem Sommer.
Grüße,
Nick
Dann dürften wir uns nun 3 Seiten lang über die Legalität streiten von diesem Umbau.
Genau sagt es dir §19 Anhang 1
"als Austauschmotor gilt nur ein Motor von gleichem Hubraum, gleicher Leistung, ohne Verschlechterung d. Abgas- u. Geräuschverhaltens; geringe Abweichungen infolge Ausschleifens d. Zylinder sind zulässig; Teilemotor gilt auch als Austauschmotor""
Noch genau §19 Anhang 15
Technische Änderungen an Kfz, die das Abgasverhalten beeinflussen. Zur Frage, 15
wie im Zusammenhang mit der Begutachtung von Motortuningmaßnahmen Kfz zu
behandeln sind, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens, zB aus steuerlichen Gründen,
strengere Anforderungen, zB nach Euro 3 oder Euro 4 erfüllt haben, als die
Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz (zB Euro 2) mindestens
gefordert waren, wird wie folgt Stellung genommen: Jede Motortuningmaßnahme,
die das Abgasverhalten des damit veränderten Kfz (negativ) beeinflusst,
führt zum Erlöschen der BE. Das ist eindeutiger Wille des VOGebers. In der Begründung
zur Neufassung des § 19 Abs 2 (VkBl 1994 S 149) wird dazu ausgeführt:
„Die BE des Fz soll schließlich erlöschen, wenn eine Beeinflussung des Abgas- oder
Geräuschverhaltens eintritt. Dies ist folgerichtig, weil das Zulassungsverfahren
nicht nur technische Aspekte, sondern auch Fragen des Umweltschutzes, der
steuerlichen Behandlung, der Untersuchungsfristen u der Gewährung von Benutzervorteilen
regelt. . . .
Den Rest erspare ich dir.
