Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb
niemanden schädigt oder
mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
Tatbestand; §23 StVOSie führten das nicht vorschriftsmäßige Fahrzeug, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war.
80,- Euro/ 1 Punkt
Bei einem Unfall sind es 120,- Euro/ 1 Punkt
Vom fehlenden Versicherungsschutz bzw. Regressansprüchen der Versicherung bei einem Unfall ganz zu schweigen.
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (z.B. Fußgänger bei Unfall) kann man in einem solchen Fall ausgehen.