Seite 1 von 2

Autokamera

BeitragVerfasst: 14.01.2014 18:09
von Downhill
Hi Freunde
Möchte bei meinem Zetti eine Autokamera hinter der Windschutzscheibe montieren.
Zweck: Beweissicherung bei ev. VK-Unfall.
Wer kann mir verlässlich sagen, ob dies gesetzlich erlaubt ist. Wie ich hörte, anerkennen die Versicherungen derartige Aufzeichnungen als Beweismittel.
Ich vermute dass die Tatenschützer etwas dagegen haben werden. :mrgreen: Also muss man das Ding gut tarnen ! 8) :pssst:
Habe diese Onbordkameras schon bei vielen Trucks gesehen.
Ersuche um verlässliche Auskünfte
Danke

Re: Autokamera

BeitragVerfasst: 14.01.2014 21:44
von mystica
Hallo,

da Du aus Bayern kommst, hier mal ein Link zu einem anderen Forum, wo dies gerade heiß diskutiert wird.

http://www.7-forum.com/forum/12/dashcam-bayern-201100.html

So wie es aussieht, eher momentan noch eine gesetzliche Grauzone. Im Ösiland gilt ganz klar - verboten!!!

Schöne Grüße
Horst

Re: Autokamera

BeitragVerfasst: 14.01.2014 22:55
von sailor
Hi Downhill

wir haben hier zu diesem Thema schon einige Beiträge.

Schau mal unter " Car Dash Cam "

Gr. Kl :mrgreen: us

Re: Autokamera

BeitragVerfasst: 25.01.2014 13:44
von isabeau
Die rechtslage hier in Deutschland ist da folgende:
Grundsätzlich ist das Filmen allgemein in der öffendlichkeit nicht verboten....aber:
wenn Du eine bestimmte Person filmst....brauchst du ihr Einverständniss.

Dazu mal eine Abhandlung die es auf den Punkt bringt.

Das Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich hat jeder Mensch das uneingeschränkte Recht, gefragt zu werden, bevor Fotos oder auch Videoaufnahmen von ihm veröffentlicht werden. Wer also ein Video macht und es veröffentlichen will, muss Personen, die hierauf zu sehen sind, grundsätzlich um Erlaubnis fragen. Das Recht am eigenen Bild gilt unabhängig davon, ob die Videos ins Netz gestellt oder im Fernsehen gezeigt werden. Auch die Cloud macht da keine Ausnahme: Wer Personenabbildungen von anderen Menschen über Videoplattformen oder Cloud-Speicherdienste öffentlich zugänglich machen will, muss die Abgebildeten grundsätzlich vorher fragen. Man spricht von einem Erlaubnisvorbehalt.
Speichern versus Zugänglichmachen

Ob man eine Erlaubnis von den im Video gezeigten Personen braucht, hängt davon ab, wem man es zeigt oder zugänglich macht. Das Video zu drehen, ist rechtlich betrachtet zunächst in der Regel kein Problem. Ebenfalls unproblematisch ist es, es sich nur im privaten Kreis anzusehen oder es anderen Personen aus dem privaten Kreis zugänglich zu machen. Das Recht am eigenen Bild greift erst ein, sobald Personenabbildungen außerhalb des privaten Umfelds gezeigt oder geteilt werden, also zum Beispiel über eine Videoplattform jedem Nutzer zugänglich gemacht wird.

Videoabende im Freundes- oder Familienkreis sind damit erlaubt. Auch das Speichern im Netz, wie zum Beispiel auf einer Videoplattform, ist an sich nicht zu beanstanden. Letzteres gilt jedoch nur, sofern der Account oder Ordner, in dem das Video liegt, nur eingeschränkt zugänglich ist. Kann ich auf meine Videos nur selbst zugreifen, entsteht kein rechtliches Problem. Gleiches gilt, wenn ich über die technischen Einstellungen ermögliche, dass einige ausgewählte Personen aus meinem persönlichen Kreis (Verwandte, Freunde, enge Bekannte) hierauf zugreifen.

In dem Moment, in denen die Videos jedoch ohne Zugriffsbeschränkungen (öffentlich) zugänglich gemacht werden, benötigt man die Zustimmung aller abgebildeten Personen. Insofern bietet es sich aus rechtlicher Sicht generell an, seine Videos nicht „in aller Öffentlichkeit“ zugänglich zu machen, sondern nur mit persönlich verbundenen Personen zu teilen.
Ausnahmen vom Zustimmungsvorbehalt

Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen, wie zum Beispiel für berühmte Persönlichkeiten aus der Politik, dem Sport oder der Unterhaltungsbranche (Stars) oder für Personen als Beiwerk. Welche dies sind, wird im Übersichtstext zu Persönlichkeitsrechten (Link am Ende dieses Textes) beschrieben.
Zustimmung einholen

Persönlichkeitsrechtliche Einwilligungen für Bildveröffentlichungen unterliegen keinen formalen Anforderungen. Das heißt, dass sie nicht unbedingt schriftlich abgegeben werden müssen. Es reicht eine mündliche Zusage oder sogar eine implizite Einwilligung.

Kündigt man zum Beispiel vor einer Party an, dass man vorhat, ein Partyvideo zu drehen, um es dann auf einer Videoplattform uneingeschränkt zugänglich zu machen, dürfte das ausreichen. Wenn jemand das nicht möchte, müsste er es ausdrücklich sagen.

Der Einwilligungsvorbehalt kann dennoch sehr problematisch sein. Wenn man zum Beispiel im Urlaub Videos von Menschen auf der Straße oder in einem Museum macht, müsste man im Prinzip alle darauf zu sehenden Menschen fragen, ob sie damit einverstanden sind, dass man das Video online stellt. Das ist naturgemäß unmöglich. Will man sich dennoch rechtstreu verhalten, bleibt nur, den Zugriff auf das Video zu beschränken.

http://irights.info/meine-videos-in-der ... u-beachten

Also das ist der Fakt.
Dazu die § Die dazu zu beachten sind.
Das sind § 201 StGB und 201a StGB
Wer sie nachlesen und einige Urteile dazu lesen will:
http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html

Ich fahre nun schon eine Weile mit DashCam, und habe durch mein Ehrenamt auch mit Richtern gesprochen wie das bei denen so gesehen wird.

Wenn du mit der Cam fährst hast du ja auch die Gespräche im Auto mit drauf.
wie heißt es im 201
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt

Das Auto ist kein öffendlicher Raum, also trifft es da voll zu.
Im Prinzip müßtest du von jedem, dessen Stimme auf dem Video zu hören ist die Einwilligung einholen.

Was ist aber mit denen, die du ausserhalb aufnimmst in Bild und Ton.
Da gibt es ja schon Urteile. Der Tenor, und das deckt sich mit den Aussagen der Richterkollegen, ist folgender.
Es ist eine Straftat wenn man andere ohne Einwilligung aufnimmt, wobei das Wort schwerer wiegt als das Bild.
Denn im "201 ist im Abs.1 keine Einschränkung auf den "persönlichen Lebensbereich" sonder er spricht von "nicht Öffentlich", was sehr schwammig formuliert ist. Der 201a aber hebt eben nur auf den "höchstpersönlichen Lebensbereich" ab, als Wohnung...Sichtgeschützte Bereiche.
Womit wir mit der Aufnahme in der Öffendlichkeit diesen § 201a nicht verletzen.
Und nun kommt das ABER:
Nimmst du mit der Cam etwas auf, was ebenfalls einen Straftatbestand erfüllt, so kommt es zu einer Werteabwägung.
Der Richter wird im Einzelfall entscheiden, ob er das Video als Beweißmittel zulässt.
Bei Staftaten...z.B. Verkehrsunfallflucht, Körperverletzungen...wird er es bestimmt zulassen.
Hast du aber vor einen anzuzeigen, der bei Rot über die Ampel gefahren ist.....vergiss es lieber

Machst du also ständige Aufnahmen von deiner Fahrt, so ist das erstens (Abgesehen von den Gesprächen im Auto) Öffentlich und du nimmst ja nicht gezielt bestimmte Personen auf. Das sie da drauf sind ist Zufall...Beifang...
Veröffentlichen....ist also Immer kritisch, aber für dich selbst zur eventuellen Beweissicherung aufnehmen...Ist nicht stafbar.
Auch nicht nach 201a nur der 201 könnte da zutreffen.
Wie sicherst du dich ab....weise jeden, der einsteigt auf die Cam hin....aber erst nachdem sie läuft. Das hast du dann ja drauf.
Damit bist du bei 201 raus.

Gehst du nun aber mit deiner ja noch nicht öffentlichen Aufnahme vor Gericht so bist du immer noch sicher, bis du den Richter/in auf die Aufnahme hinweißt. Der Richter/in wird sich die Aufnahme ansehen....normalerweise allein...und dann entscheiden ob sie zugelassen wird.
Damit erst wird die Öffentlichkeit hergestellt, denn jetzt bekommen ja auch die anderen Beteiligten Zugriff.
Doch mit der Zulassung entscheidet der Richter/in gleichzeitig, das die Straftat die mit dem Video zu beweisen ist schwerer wiegt als der Tatbstand nach 201/201a....sonst hätte es ja nicht zugelassen werden dürfen. Und somit bist du auf der sicheren Seite.


Hier findest du ein Urteil zu diesem Thema.

http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Mue ... s16223.htm

Re: Autokamera

BeitragVerfasst: 25.01.2014 16:09
von sailor
hi isabeau

hast dir ja richtig Mühe geben. :2thumpsup:

Übrigens, ich hab das Micro immer aus. Also gibt´s bei mir keine Sprachaufzeichnungen.

Gr. Kl :mrgreen: us

Re: Autokamera

BeitragVerfasst: 30.01.2014 14:55
von isabeau
hast dir ja richtig Mühe geben.


ist schließlich mein Job..... :mrgreen:

Re: Autokamera

BeitragVerfasst: 30.01.2014 18:02
von z3opade
Hallo
Also bei mit das Micro an ein zZz ist ja kein Bus Fremde die bei mir mitfahren müssen damit leben. Ausserdem mach ich die Videos Unkenntlich :oops:

z3opa

Re: Autokamera

BeitragVerfasst: 28.09.2014 09:31
von isabeau
Hallo,

da Du aus Bayern kommst, hier mal ein Link zu einem anderen Forum, wo dies gerade heiß diskutiert wird.

http://www.7-forum.com/forum/12/dashcam ... 01100.html

So wie es aussieht, eher momentan noch eine gesetzliche Grauzone. Im Ösiland gilt ganz klar - verboten!!!

Schöne Grüße
Horst


Hier mal das Urteil aus Bayern....


http://www.gesetze-bayern.de/jportal/po ... romHL=true

Re: Autokamera

BeitragVerfasst: 08.09.2017 08:09
von Murdock

Einsatz einer Dashcam nun amtlich vom OLG Nürnberg bestätigt

BeitragVerfasst: 08.09.2017 09:03
von Zzz3-BO-1
Murdock hat geschrieben:Aktuelles Gerichtsurteil OLG Nürnberg

http://www.rp-online.de/leben/auto/news ... -1.7066437

Aktenzeichen

https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... A170905129

Danke Dirk,

damit ist's deutschland-weit amtlich und somit zulassig, eine Dash-Cam im Fahrzeug einzusetzen. :mrgreen: :2thumpsup:

... das wird dann als Archiv wohl hier:

Pressemitteilung 26 vom 7. September 2017 - OLG Nürnberg AZ 13U851/17:

Oberlandesgericht Nürnberg: Dashcam-Aufzeichnungen dürfen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle im Zivilprozess verwendet werden.


längerfristig zu finden sein. :wink: