von zdriver 52 » 26.01.2009 21:14
Um etwas Ordnung reinzubringen: alle Mängel, die vor Übergabe dem Käufer bekannt waren, sind keine Mängel iSd. Gewährleistungsrechts. Denn natürlich kann man ein Auto mit Motorschaden verkaufen. Hinsichtlich der später bemerkten Mängel (kein Vorschaden!) gilt mein gestern gesagtes, d.h., du kannst nur Nachbesserung verlangen und erst, wenn dies der Verkäufer ablehnt, hast du ein Rücktrittsrecht 1 zu 1 jedenfalls dann, wenn du den Kaufgegenstand sorgsam behandelst und und unverzüglich nach Erkennen des Mangels rügst. Nutzungsentschädigungsansprüche entstehen wohl erst dann, wenn deren Versagung für den Verkäufer eine unbillige Härte darstellen würde (z. B. 10 Monate mit dem Auto 20.000km gependelt) str.. Bei dir wohl Anspruch auf Abwicklung 1 zu 1. da aber, wenn ich den Sachverhalt richtig erfasst habe, Nachbesserung (noch) kein Thema war, ist zum jetzigen Zeitpunkt nur eine einvernehmliche Rückabwicklung des Kaufvertrages möglich, und der Verkäufer, wie auch der Käufer, kann sagen, unter welchen Bedingungen er dies macht. Soweit verhält sich der Verkäufer korrekt.