Hallo,
wenn man sich alles etwas genauer anschaut, ist es wieder nicts wirklich verwertbares geworden, denn die Zeitungen haben es nicht so wiedergegeben, wie es das OLG Nürnberg wirklich gemient hat.
Unverändert ist und bleibt (so auch in Nürnberg) der juristische Sachstand:
Zitat:
[...] ist die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären. Die Zeitungen haben unzulässig verallgemeinert, was das OLG nur für den verhandelten Einzelfall festgestellt hat.
Einfach mal die Formulierung vergleichen:
Frankfurter Rundschau:
http://www.fr.de/leben/auto/recht_im_verkehr/kein-eingriff-in-privatsphaere-dashcam-bilder-duerfen-im-zivilprozess-verwendet-werden-a-1347011Zitat:
Bilder von Armaturenbrett-Kameras dürfen zur Beweisführung nach Verkehrsunfällen im Zivilprozess verwendet werden. Durch die Aufzeichnung werde nicht in die Intim- oder Privatsphäre eingegriffen.
OLG N:
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA170905129Zitat:
Ein Verwertungsverbot
ergebe sich im vorliegenden Fall weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen. [...] Die Aufzeichnungen waren daher nach Ansicht des Oberlandesgerichts im konkreten Fall verwertbar.
Der Unterschied ist schon klar erkennbar, oder?
Also kein "Freifahrtbrief", es kommt immer auf den Einzelfall drauf an.
Schöne Grüße
Horst