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Re: Allgemein

Beitragvon joe612 » 06.06.2011 21:18

Wahnsinn! Sowas habe ich echt noch nicht gehört!

Natürlich hat sich der Händler etwas zu schulden kommen lassen: er darf DEIN Eigentum nicht ohne Nachweiß/Einverständnis deiner Seite herausgeben.

Auch wenn ich normalerweise nicht der Rechtsschutz-Flatrate-Nutzer bin: ich würde direkt zur Polizei gehen und auch nocheinmal beim Händler aufkreuzen und terror machen, vielleicht hat der ja noch was rumliegen
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Re: Allgemein

Beitragvon zdriver 52 » 06.06.2011 22:14

Ganz so einfach ist die Rechtslage nicht, deshalb nur ganz allgemein und ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Unterschlagung des Verkäufers/ Händlers bzw. Diebstahl des Käufers sind nicht fahrlässig möglich, Ausreden wie "wusste ich nicht, habe ich nicht gewollt, war ich nicht etc." sind seitens der Strafverfolgung zu widerlegen, m.a.W., der Vorsatz muss nachgewiesen werden, ansonsten Kachelmann (strafrechtliche Seite). Zivilrechtlich könnte ein Herausgabeanspruch gegen den Käufer bestehen, wenn dieser nicht Eigentümer wurde, weil er hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse nicht in gutem Glauben oder die Sache dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen war etwa durch Diebstahl durch den Verkäufer/Händler. Dies gilt aber nicht bei Unterschlagung, da in diesem Fall der ursprüngliche Eigentümer die Sache freiwillig an den (unberechtigten) Verkäufer/Händler herausgegeben hat, erst recht nicht, wenn der Verkäufer/Händler nicht unterschlagen hat, sondern einfach nur über den Umfang dessen, was zum Unfallauto gehörte, im Irrtum war, er wird es jedenfalls so darstellen. Hier wäre dann der Käufer Eigentümer geworden, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus Verletzung des Einlagerungsvertrages richten sich gegen den Verkäufer/Händler.
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Re: Allgemein

Beitragvon james007 » 10.06.2011 18:31

zdriver 52 hat geschrieben:Ganz so einfach .................. richten sich gegen den Verkäufer/Händler.


:shock: :shock: :shock: Häääääää? :shock: :shock: :shock:

Gibt's das auch in deutscher Sprache? :roll:
Wen soll street devil jetzt ankacken?:pssst: Äh - von wem soll er sich seine Reifen wiederholen? Vom Käufer? Der ist rechtmäßig Eigentümer. Vom Händler? Der hat sie nicht mehr, und den Einlagerungsvertrag hat er doch erfüllt, oder? :? :? :?
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Re: Allgemein

Beitragvon zdriver 52 » 11.06.2011 13:56

Sorry, wenn mein Beitrag nicht verständlich ist, geht mir hier auch manchmal so, wenn die Techniker sich austoben, irgendwann komme ich nicht mehr mit, allenfalls verstehe ich das Ergebnis. Wie schon gesagt, kenne ich den Sachverhalt nicht, naheliegend ist aber, dass der Verkäufer/Händler seinen Einlagerungsvertrag über die Räder dadurch verletzt hat, dass er die Räder ohne Genehmigung von street devil an einen Dritten und nicht an seinen Vertragspartner (street devil) herausgegeben hat. Wenn das so ist, muss er street devil den Schaden ersetzen, in bar (Wertersatz), oder er holt sich, wie auch immer, die Räder zurück. Direkte Ansprüche gegen den Käufer seitens street devil bestehen nur, wenn der Käufer nicht Eigentümer der Räder geworden ist, d.h., street devil immer noch Eigentümer der Räder ist und er sie deshalb von Nichteigentümer/Käufer herausverlangen kann, s. ersten Beitrag................... :lol:
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Re: Allgemein

Beitragvon Kolkrabe » 12.06.2011 11:46

mmmmh, angenommen, der Händler gibt die Räder ohne Genehmigung an einen Dritten raus, dieser Dritte ist im "guten Glauben", diese Räder gehören zum Kaufumfang und der Kaufvertrag besagt aber nachweislich anderes, ist immer noch street devil der Eigentümer. So einfach ist es dann doch nicht mit dem Eigentumsübergang.

Der entscheidende Punkt ist, dass der Händler nicht das Recht hatte, einem anderen als dem Eigentümer, die Felgen rauszugeben. Hierzu hätte es eines expliziten Auftrages bedurft, z.B. Definition der Kaufsache im Kaufvertrag. Da dem nicht so ist ist street devil der Eigentümer und kann die Herausgabe der Räder verlangen.

Das mit dem Eigentumsübergang ist schon eine komplexe Sache (Abstraktionsprinzip) und ist nicht zu verwechseln mit dem Besitz einer Sache.
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Re: Allgemein

Beitragvon eisi » 12.06.2011 11:57

Servus!

...Nur mal so am Rande: Hehlerware ist und kann nie Eigentum sein!


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Re: Allgemein

Beitragvon zdriver 52 » 12.06.2011 13:47

Entscheidend für einen Eigentumsübergang vom Nichteigentümer kraft guten Glaubens ist, ob zum einen der Käufer (irrig) glaubte, der Verkäufer/Händler sei (auch) hinsichtlich der Räder als Eigentümer zur Eigentumsübertragung berechtigt (subjektive Voraussetzung) und zum anderen die äußeren Umstände seinen guten Glauben auch rechtfertigten (objektive Voraussetzung). Da jedenfalls aus den bisherigen Beiträgen nicht hervorgeht, wie sich der Verkaufsvorgang konkret abgespielt hat, insbesondere auch, wie genau der Kaufgegenstand mündlich oder im Kaufvertrag konkretisiert wurde, kann hier nur spekuliert werden. Wenn Verkäufer und Käufer nicht "zusammengearbeitet" haben, sondern auf Nachfrage des Käufers der Verkäufer/Händler die Räder ohne weitere Berechnung herausgibt, steht zu vermuten, dass der Käufer (subjektiv) glaubte, der Verkäufer/Händler sei als Eigentümer auch hierzu berechtigt. Ob er aufgrund objektiver Umstände aber hätte erkennen müssen, dass der Verkäufer/Händler nur Verwahrer für einen Dritten, nämlich street devil als Eigentümer, war, kommt, wie schon gesagt, auf die konkreten Umstände an.
Der, auch gutgläubige, Käufer von Hehlerware wird, wie der Dieb und der Hehler, nicht Eigentümer an der Ware, da diese dem Eigentümer gegen seinen Willen abhandengekommen ist. Der Verkäufer/Händler hat die Räder aber nicht gestohlen, sondern street devil hat sie ihm (freiwillig) überlassen. Ich kann nicht erkennen, wo hier Hehlerei gegeben sein soll.
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Re: Allgemein

Beitragvon lucky eddie » 12.06.2011 17:07

Hehe, nochmal für juristische Laien:

Eigentum ist von Besitz zu unterscheiden, da letzteres nur die tatsächliche Sachherrschaft beschreibt. Ich bin also weiter Eigentümer, auch wenn jemand gerade eine Sache von mir in seinem Besitz hat. Solange jemand die Sache nicht durch vorsätzliche Wegnahme (also Diebstahl) erlangt hat, kann es auch keine Hehlerei sein, wenn die Sache entgeldlich weitergegeben, also verkauft wird.

Diese Juristen :mrgreen:
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