von zdriver 52 » 12.06.2011 13:47
Entscheidend für einen Eigentumsübergang vom Nichteigentümer kraft guten Glaubens ist, ob zum einen der Käufer (irrig) glaubte, der Verkäufer/Händler sei (auch) hinsichtlich der Räder als Eigentümer zur Eigentumsübertragung berechtigt (subjektive Voraussetzung) und zum anderen die äußeren Umstände seinen guten Glauben auch rechtfertigten (objektive Voraussetzung). Da jedenfalls aus den bisherigen Beiträgen nicht hervorgeht, wie sich der Verkaufsvorgang konkret abgespielt hat, insbesondere auch, wie genau der Kaufgegenstand mündlich oder im Kaufvertrag konkretisiert wurde, kann hier nur spekuliert werden. Wenn Verkäufer und Käufer nicht "zusammengearbeitet" haben, sondern auf Nachfrage des Käufers der Verkäufer/Händler die Räder ohne weitere Berechnung herausgibt, steht zu vermuten, dass der Käufer (subjektiv) glaubte, der Verkäufer/Händler sei als Eigentümer auch hierzu berechtigt. Ob er aufgrund objektiver Umstände aber hätte erkennen müssen, dass der Verkäufer/Händler nur Verwahrer für einen Dritten, nämlich street devil als Eigentümer, war, kommt, wie schon gesagt, auf die konkreten Umstände an.
Der, auch gutgläubige, Käufer von Hehlerware wird, wie der Dieb und der Hehler, nicht Eigentümer an der Ware, da diese dem Eigentümer gegen seinen Willen abhandengekommen ist. Der Verkäufer/Händler hat die Räder aber nicht gestohlen, sondern street devil hat sie ihm (freiwillig) überlassen. Ich kann nicht erkennen, wo hier Hehlerei gegeben sein soll.